§ 39 SGB XI – Verhinderungspflege

Wenn die private Pflegeperson mal verhindert ist – z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder einfach zur Erholung – übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege.
Diese sogenannte Verhinderungspflege ist bis zu 1.685 € im Jahr möglich. Zusätzlich können bis zu 843 € aus nicht genutzter Kurzzeitpflege übertragen werden, sodass insgesamt bis zu 2.528 € zur Verfügung stehen.

Ab dem 1. Juli 2025 wird ein gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können dann jährlich bis zu 3.539 € flexibel für beide Leistungen nutzen.

Die Verhinderungspflege kann stundenweise oder tageweise in Anspruch genommen werden. Bei einer stundenweisen Inanspruchnahme (weniger als acht Stunden pro Tag) wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Bei einer längeren Inanspruchnahme wird das Pflegegeld für die Dauer der Ersatzpflege zur Hälfte weitergezahlt.