§ 45a SGB XI – Umwidmung von Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die eigentlich einen Pflegedienst für körperbezogene Pflege nutzen könnten, dürfen bis zu 40 % dieser Leistung für Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe umwidmen – vorausgesetzt, die Anbieter sind anerkannt. So kann ungenutztes Budget sinnvoll für Entlastung im Alltag eingesetzt werden.